STIFTUNG
WER WIR SIND
Share Value Stiftung
Die Share Value Stiftung mit Sitz in Erfurt wurde im November 2003 von Günter Weispfenning errichtet. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens, in denen in christlichem Sinn Hilfe geleistet wird. Das Stiftungsvermögen wird ausschließlich in Aktien angelegt.
Mit Aktien helfen – ein Novum in Deutschland.
STIFTUNGSZWECK
WAS FÖRDERN WIR?
Stiftungszweck
Die Stiftung ist selbst nicht operativ tätig. Sie greift zur Verwirklichung ihrer sozialen Ziele auf kompetente und bewährte Partner zu, denen sie zur Verwirklichung ihrer Aufgaben finanzielle Zuwendungen gibt. Oft wird durch diesen Katalysator der Einsatz ehrenamtlicher Helfer erst ermöglicht. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens. Die finanzielle Unterstützung geschieht insbesondere zu dem Zweck:
- Starthilfen für die Schaffung dringend benötigter Einrichtungen zu geben,
- zusätzliche Mitarbeiterstellen befristet zu finanzieren, durch die modellhaft dargestellt wird, wie Kindern und Hilfsbedürftigen bessere Hilfe zu teil werden kann,
- einmalige Sachmittel für die Verbesserung der Arbeit bereitzustellen oder konkrete Aktivitäten zu ermöglichen
STIFTUNGSRAT
ORGANE DER STIFTUNG
Stiftungsrat
Christiane Weispfenning
Geschäftsführende Stiftungsrats-vorsitzende
Reiner Sachs
Rechtsanwalt
Stefan Große
Mitglied Stiftungsrat
Jens Thomas
Mitglied Stiftungsrat
Geschäftsführender Gesellschafter einer Vermögens-verwaltung
Jill Williams
Mitglied Stiftungsrat
PORTFOLIO MANAGEMENT
Portfolio Manager
Simon Pliquett, CFA
Cedric Schwalm
ZUSTIFTUNG
SIE MÖCHTEN UNS UNTERSTÜTZEN?
Zustiftungen
Die Share Value Stiftung ist für Zustiftungen und Spenden offen. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist von der Körperschaftsteuer befreit und berechtigt, steuerliche Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Zuwendungen wachsen dem Vermögen der Stiftung zu, soweit sie dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sie dürfen nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind. Daneben sind Spenden möglich, die in Erfüllung des Stiftungszwecks zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
Spenden:
IBAN: DE38 5519 0000 0593 7010 22
Volksbank Darmstadt Mainz eG
BIC: MVBMDE55
SATZUNG
WILLE DES STIFTERS
Satzung der Share Value Stiftung
PRÄAMBEL
Der Stifter hat durch Aktieninvestments während dreier Jahrzehnte Wohlstand erworben. Dem lag eine langfristige Strategie des Value Investing mit der Vereinnahmung von Wertzuwächsen und Dividendenrenditen zugrunde. Um an diesen Werten andere teilhaben zu lassen, wird die Share Value Stiftung errichtet. Diese soll ihr Stiftungsvermögen weiterhin in Aktien anlegen und so durch Shareholder Value zu Value für die Benachteiligten in der Gesellschaft beitragen.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Share Value Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt, aber auch Herausforderung für jeden Bürger. Diese Erkenntnis ist eine Wirkung der christlichen Botschaft. Die Share Value Stiftung soll dazu beitragen, Kindern und Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens, in denen in christlichem Sinn Hilfe geleistet wird, zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken. Die geförderten Einrichtungen sollen dem Diakonischen Werk oder einem anderen Verband der Freien Wohlfahrtspflege angehören und in Thüringen oder Hessen liegen.
Die Unterstützung geschieht insbesondere zu dem Zweck,
- Starthilfen für die Schaffung dringend benötigter Einrichtungen zu geben,
- zusätzliche Mitarbeiterstellen befristet zu finanzieren, durch die modellhaft dargestellt wird, wie Kindern oder Hilfsbedürftigen bessere Hilfe zuteilwerden kann,
- einmalige Sachmittel für die Verbesserung der Arbeit bereit zu stellen oder konkrete Aktivitäten zu ermöglichen.
(3) Über die Vergaben von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat. Näheres kann in einer Richtlinie für die Vergabe von Stiftungsmitteln festgelegt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung – unbeschadet der für Zustifter geltenden Regelung von § 6 Abs. 4 der Satzung.
§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Aktien im Wert von 100.000 Euro.
(2) Das Vermögen der Stiftung soll dauerhaft in Aktien angelegt bleiben. Durch aktive Umschichtung soll dieses Vermögen in seinem Bestand erhalten und gemehrt werden. Umschichtungsgewinne wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
(3) Die Dispositionen sind so vorzunehmen, dass nachhaltige und im Laufe der Zeit steigende Dividendenzuflüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks erwartet werden können.
(4) Der Stiftungsrat ist befugt, sich zur Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Unterstützung und Sachkunde Dritter gegen angemessene Vergütung zu bedienen. Im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung wird dazu ein Vertrag mit der Shareholder Value Management AG, Ziegelhüttenweg 1 – 3, 60598 Frankfurt am Main, geschlossen. Die Shareholder Value Management AG wird der Stiftung die Ergebnisse ihres Aktienresearchs sowie die für die Abwicklung erforderlichen Büro- und Personal-kapazitäten zur Verfügung stellen. Die Vergütung dafür beträgt ein Prozent des Stiftungsvermögens jährlich, zuzüglich Mehrwertsteuer, höchstens jedoch 50 Prozent der Erträgnisse (Einnahmen aus Dividenden und Zinsen).
(5) Zuwendungen wachsen dem Vermögen der Stiftung zu, soweit sie dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sie dürfen nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind. Daneben sind Spenden möglich, die in Erfüllung des Stiftungszwecks zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.
§ 6 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Die verfügbaren Mittel der Stiftung (Überschuss der Einnahmen aus Dividenden und Zinsen über die Verwaltungskosten) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Stiftungsrat kann freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden (§ 62 Abs.1 Nr. 3 Abgabenordnung).
(3) Der Stiftungsrat kann zweckgebundene Rücklagen bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Abs.1 Nr. 1 Abgabenordnung).
(4) Der Stiftungsrat ist befugt, bei Zustiftungen ab einem Wert von 500.000 € die Anwendbarkeit von § 58 Nr. 6 Abgabenordnung auf den Zustifter und seine nächsten Angehörigen zu beschließen. Maßgebend für die Höchstgrenze des zu verwendenden Einkommens nach § 58 Nr. 6 Abgabenordnung ist das Verhältnis des Werts der Zustiftung zum Gesamtwert des Stiftungsvermögens.
§ 7 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrats.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Ihm gehören an:
- Der Stifter,
- drei vom Stifter auf die Dauer von vier Jahren berufene Mitglieder; erneute Berufung ist zulässig,
- ein durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf die Dauer von vier Jahren berufenes Mitglied; erneute Berufung ist zulässig.
Im Stiftungsrat müssen sozialdiakonische, wirtschaftliche im Sinn von § 5 der Satzung, juristische und kirchliche Kompetenzen vorhanden sein.
Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis über ihre Nachfolge entschieden ist.
(2) Wenn der Stifter aus dem Stiftungsrat ausscheidet, tritt seine Tochter an seine Stelle.
(3) Wenn der Stifter von seinem Berufungsrecht nicht mehr Gebrauch macht, geht das Berufungsrecht auf seine Tochter über.
(4) Wenn der Stifter und seine Tochter ihre Rechte nicht mehr ausüben, gehen diese Rechte auf das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über, das sich bei der Wahrnehmung seiner Rechte auf Vorschläge des Stiftungsrats stützen wird.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und weist im erforderlichen Umfang den Stiftungsratsmitgliedern Aufgaben zu. Der Stiftungsrat kann eines seiner Mitglieder zum Geschäftsführenden Stiftungsratsmitglied wählen und ihm damit die Verantwortung für die laufende Geschäftsführung und die Aufsicht für die weiteren Mitarbeiter der Stiftung übertragen. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
(6) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Ausschüsse mit dem Recht der Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten bilden.
(7) Die Tätigkeit im Stiftungsrat erfolgt ehrenamtlich. Abweichend hiervon kann der Stiftungsrat für die Tätigkeit des Mitglieds nach Abs. 5 Satz 2 ein Entgelt vorsehen. Aufwendungen können erstattet werden.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat trifft für die Stiftung alle nötigen Entscheidungen.
(2) Er entscheidet gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung über die Vergabe von Stiftungsmitteln.
(3) Er entscheidet über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und über die Beauftragung Dritter gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung.
§ 10 Arbeitsweise des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1a) Die Sitzungen des Stiftungsrates können in Präsenz, als Onlinemeeting ohne Präsenzvertretung an einem Sitzungsort oder in hybrider Form abgehalten werden.
(2) Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(3) Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (einschließlich Fax und E-Mail) ist zulässig, wenn kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Für einen Beschluss im schriftlichen Verfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt.
§ 11 Jahresabrechnung
(1) Der Stiftungsrat erstellt nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Die Jahresabrechnung ist durch einen fachkundigen Prüfer, der nicht Mitglied des Stiftungsrats ist, zu prüfen.
(3) Die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt unbeschadet der Bestimmung des im Freistaat Thüringen geltenden Stiftungsgesetzes der kirchlichen Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Stiftungsaufsicht.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Die Satzungsänderungen dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht gefährden.
(3) Für Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 ist die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Stiftungsrats erforderlich.
§ 14 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Anlagegesichtspunkte des § 5 der Satzung sollen weiterhin zur Geltung kommen.
Frankfurt am Main, im Juni 2022
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